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Ich vermiete eine Wohnung in einem Einfamilienhaus und habe mit meinem Mieter eine Pauschale für die Zahlung der Nebenkosten vereinbart. Wie kann ich die Nebenkosten angesichts der steigenden Preise für Strom, Heizöl, Gas usw. an die Realität anpassen?

In der Regel werden die Nebenkosten für den festgelegten Zeitraum nach den tatsächlichen Kosten abgerechnet und in monatlichen oder vierteljährlichen Ratenzahlungen in Rechnung gestellt. Pauschale Nebenkostenabrechnungen sind weniger
verbreitet.

Bei den Nebenkostenpauschalen ist insbesondere Art. 4 Abs. 2 VMWG zu beachten, wonach die Pauschalerhebung auf Durchschnittswerten einer Dreijahresperiode beruhen muss (vgl. Art. 257a OR).

Die in einem Mietvertrag vereinbarten Nebenkosten können nur durch eine einseitige Änderung des Vertrags erhöht werden. Die neue Höhe der Nebenkosten muss auf dem Durchschnittswert der letzten drei Jahre berechnet werden. Dies hat zur Folge, dass die Anpassung erst mit Verzögerung erfolgt und die aktuelle Preissteigerung nicht oder nur teilweise berücksichtigt wird.

Diese Erhöhung muss dem Mieter mit einem offiziellen, vom Kanton genehmigten Formular mitgeteilt werden. Das Formular muss die Ansprüche des Vermieters, das Datum des Inkrafttretens und die Gründe, die die Erhöhung rechtfertigen, genau bezeichnen.

Das offizielle Formular muss dem Mieter mindestens zehn Tage vor dem Kündigungstermin des Mietvertrags zugestellt werden und die Änderung kann erst auf den nächsten Kündigungstermin wirksam werden (Art. 269d OR).

Es ist jedoch möglich, eine einvernehmliche Änderung in Betracht zu ziehen, bei der die Parteien eine gemeinsame Basis finden. Eine mögliche Einigung sollte in einem Zusatzvertrag festgehalten werden, der die eingeführte Änderung detailliert und mit allen erforderlichen Angaben beschreibt. Eine unklare Begründung könnte nämlich die Nichtigkeit der Änderung zur Folge haben. Der Mieter könnte später vom Vermieter zu Unrecht erhaltene Beträge auf der Grundlage der Regeln über die ungerechtfertigte Bereicherung zurückfordern.

Es bleibt darauf hinzuweisen, dass nur die Kosten, die dem Mieter im Mietvertrag auferlegt wurden, ihm rechtsgültig angelastet werden können (Art. 257a Abs. 2 OR).